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Satzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Regelschule Neusitz “ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V. tragen. Er hat seinen Sitz in Neusitz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

Der Verein möchte sich der Förderung der Bildung und Erziehung der Regelschule Neusitz widmen.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

  • Ideelle und finanzielle Unterstützung der schulischen und außerunterrichtlichen Aktivitäten

  • Förderung der pädagogischen Ziele der Schule

  • Förderung sinnvoller Freizeitgestaltung

  • Förderung und Pflege der schulischen Anlagen und Einrichtungen

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

 

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme. Im Fall der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriebener Anerkennung wirksam.

 

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

Die Mitglieder können an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, satzungsgemäß gefassten Beschlüssen des Vereins nachzukommen, für die Erfüllung der Beschlüsse zu wirken und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.

 

Die Mitgliedschaft erlischt: 

  • bei Kündigung,

  • bei Tod,

  • durch Ausschluss,

  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,

  • bei Auflösung des Vereins.

 

 Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins ausdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Die Beiträge für den Förderverein und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung festgelegt.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins zu bestimmen

  2. Beschlussfassung über Satzungsänderung

  3. Wahl des Vorstandes

  4. Wahl der Kassenprüfer

  5. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer

  6. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

  7. Entlastung des Vorstandes

  8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.

Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzendem bzw. seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist durch den Schatzmeister Buch zu führen.

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben den Auftrag, die ordnungsgemäße Buchung und Verwendung der Mittel mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten und den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.

 

                                                                                                                         

2. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

  • dem Vorsitzenden

  • dem Stellvertreter

  • dem Schriftführer

  • dem Schatzmeister

  • dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2

Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Der Verein wird durch drei Mitglieder des Vorstands, dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister vertreten, im Sinne von §26 BGB. Jeder von ihnen besitzt Einzelvertreterbefugnis.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Berufung.

 

Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 

  • die Geschäftsführung

  • die Besorgung der Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von den Mitgliedern beschlossenen Richtlinien

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

 

Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Es müssen mindesten vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

 

  

§ 6  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Saalfeld/Rudolstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Regelschule Neusitz zu verwenden hat.

 

 

§ 7  Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Neusitz, 28.02.2018 

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